§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

1.
Der Verein führt den Namen "Schwimmclub Barsinghausen e.V."

2.
Der Verein hat seinen Sitz in Barsinghausen. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 140294 beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz aus. Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

5.
Für den Verein ist die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter eine ständige Aufgabe und Verpflichtung. Gendergerechtigkeit ist für den Verein selbstverständlich und wird durch entsprechendes Handeln gelebt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung nur die männliche Form gewählt, die stellvertretend für alle Geschlechter steht und geschlechterübergreifend zu lesen ist.

6.
Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität sowie die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports, insbesondere des Schwimmsports, im Rahmen des leistungsorientierten Breitensports.

2.
Darüber hinaus fördert der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten die Integration und Inklusion mit und durch Sport.

3.
Der Verein wirkt im Rahmen seiner allgemeinen Jugendarbeit bei der Jugendförderung mit.

4.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a) Organisation und Durchführung von (leistungsorientiertem) Training und Ausbildung auch in Form von Kursangeboten und im Rahmen von Kooperationen;

b) Anschaffung, Anmietung, Bereitstellung und Unterhaltung Sporträumen und Sportgeräten;

c) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, Vereinsführungskräften und Wettkampf- oder Schiedsrichtern;

d) Durchführung von und Teilnahme an Sportveranstaltungen und Wettkämpfen;

e) Angebote und Durchführung von Freizeit- und Familiensport;

f) Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen;

g) Förderung der sportlichen Jugendhilfe und Jugendpflege;

 

5.
Die Körperschaft wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson in Sinne des § 57 Absatz 1, Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

4.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

7.
Ehrenamt, Auslagenersatz, Vergütungen für Mitarbeit

 

a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

b) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

c) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat ein zu benennendes Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.

d) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

 

1.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V.

2.
Über seine betriebenen Sportarten kann der Verein auch Mitglied der jeweiligen Sportfachverbände werden.

3.
Der Verein kann, wenn es der Erfüllung des Vereinszwecks dienlich ist, auch in weiteren Organisationen Mitglied werden oder Kooperationen anstreben.

 

§ 5 Rechtsgrundlage

 

1.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung und beschlossene Ordnungen, sowie der Satzungen der in § 4 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins und der Organisationen nach § 4, insbesondere deren Sportart sie betreiben, anzuerkennen, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

3.
Für Streitigkeiten, die mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehen, ist für die Mitglieder der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Ausnahmen beschließt der Vorstand.

 

§ 6 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

 

1.
Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft:

 

a) Ordentliche Mitglieder: Das sind Mitglieder, die die sportlichen Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen oder am Wettkampfbetrieb teilnehmen.

b) Fördernde Mitglieder: Das sind Mitglieder, die sich regelmäßig nicht sportlich betätigen, aber den Verein ideell, finanziell und materiell unterstützen wollen.

c) Ehrenmitglieder: Das sind Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt werden, weil sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu.

 

2.
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person in Textform mittels Aufnahmeformulars erwerben, sofern sie die Rechtsgrundlagen des Vereins (§ 5) anerkennt und ihre Mitgliedschaft nicht dem Wesen des Vereins widerspricht.

3.
Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von einem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Dieser gesetzliche Vertreter verpflichtet sich mit dem Aufnahmegesuch für die Zahlungsverpflichtungen des Minderjährigen aufzukommen.

4.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist in Textform mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden.

 

§ 7 Beiträge, Gebühren, Umlagen

 

1.
Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung veröffentlicht.

2.
Sonstige Entgelte werden vom Vorstand festgelegt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.

3.
Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand. Sie sind in der Beitragsordnung bekannt zu geben.

4.
Forderungen werden angemahnt, sofern die Zahlung von Beiträgen, Entgelten und Umlagen nicht fristgerecht eingegangen ist. Das Mahnverfahren umfasst eine Zahlungsaufforderung, deren Frist von einem Monat besitzt und gleichzeitig die Androhung des Vereinsausschlusses zu enthalten hat.

5.
Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

6.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Kosten durch das Mitglied zu tragen.

7.
Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

8.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Forderungen stunden, ermäßigen oder erlassen bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen. In einem solchen Fall ist jeweils ein Beschluss zu fassen und ein Protokoll zu fertigen.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt an Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und bei den Beschlussfassungen durch Ausübung des Stimmrechts gemäß Satzung mitzuwirken.

2.
Die Mitglieder können an den Veranstaltungen sportlicher und nicht sportlicher Art teilnehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht, sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen nutzen.

3.
Sie sind ferner verpflichtet, die jeweils fälligen festgelegten Zahlungen fristgerecht zu entrichten.

4.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien und Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Mitglied die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien und Gegenstände zurückzugeben.

5.
Das Mitglied ist verpflichtet, alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind, wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc. innerhalb eines Monats dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

6.
Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

 

a) Kinder bis zum 16. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

b) Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2.
Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand nach § 26 BGB. Er ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Von dieser Regelung kann der Vorstand in begründeten Fällen abweichen.

3.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

 

a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monatsbeiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung der offenen Forderungen);

b) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

c) unehrenhafter Handlungen.

 

Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels Brief bekanntzugeben.

Dem Mitglied steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden.

Im Falle der Berufung endet die Mitgliedschaft frühestens zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

4.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Zahlungspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich -regelmäßig im ersten Halbjahr- als Jahreshauptversammlung statt.

3.
Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

4.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.

5.
Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung oder als Kombination von virtueller und Präsenzveranstaltung stattfindet.

6.
Abweichend von Ziffer 5 und Ziffer 10 Buchstabe a) können Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch in Textform gefasst werden. Dazu erhalten die Mitglieder vom Vorstand Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist von mindestens vier Wochen an den Verein zurückgesandt werden müssen. Die zur Annahme des Beschlusses erforderlichen Mehrheiten entsprechen jeweils den in der Satzung genannten. Dieses Verfahren setzt eine Mindestbeteiligung von 50% der Mitglieder voraus.

7.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

 

a) Wahl und Abberufung der von ihr gewählten Vorstandsmitglieder;

b) Wahl der Kassenprüfer;

c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

d) Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstandes;

e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und Entlastung des Vorstands;

f) Genehmigung des Haushaltsplans;

g) Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen;

h) Beschlussfassung über die Satzung;

i) Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.

 

8.
Einberufung der Mitgliederversammlung Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat auf der Homepage des Vereins: www.scbarsinghausen.de. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag.

9.
Leitung der Mitgliederversammlung

 

a) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.

b) Ein Versammlungsleiter kann als Moderator von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

10.
Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung

 

a) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

b) Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.

c) Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

d) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

e) Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig offen per Handzeichen. Auf Antrag der von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zu befürworten ist, finden Stimmabgaben geheim statt.

 

11.
Stimmrecht

 

a) Als Mitglied stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme natürliche Personen sowie juristische Personen.

b) Natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr nehmen als Mitglied das Stimmrecht eigenständig war. Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

c) Für natürliche Personen unter 16 Jahren kann das Stimmrecht durch einen Sorgeberechtigten wahrgenommen.

d) Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig.

e) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

12.
Protokoll / Niederschrift

 

a) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt.

b) Es ist vom in der Versammlung vorsitzführenden Vorstandsmitglied nach § 26 BGB und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

13.
Nichtmitglieder

 

a) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

b) Der Vorstand kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.

 

§ 11 Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung

 

1.
Dringlichkeitsanträge

 

a) Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

b) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

c) Sachverhalte nach § 11 Ziffer 3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.

 

2.
Initiativanträge

 

a) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder-versammlung.

b) Zur Annahme des Antrages ist eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

c) Sachverhalte nach § 11 Ziffer 3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.

 

3.
Besondere Anträge

Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über eine Fusion, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei der Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.

 

§ 12 Vorstand

 

1.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2.
Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem Vorstand Vorsitz / Öffentlichkeitsarbeit

b) dem Vorstand Vereinsentwicklung

c) dem Vorstand Finanzen und Verwaltung

d) dem Vorstand Sportbetrieb

e) dem Vorstand Sportorganisation

f) dem Vorstand Jugend

 

Vorstand nach § 26 BGB sind die Vorstände nach Buchstabe a) – c). Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

3.
Der Vorstand nach § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung, der Vorstand Jugend durch die Vereinsjugend (§ 17), für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind vollgeschäftsfähige Personen. Die Wiederwahl ist zulässig.

4.
Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstand aus, so haben die übrigen Vorstände das Recht, kommissarisch eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Die Berufung endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

5.
Ein Vorstand nach § 26 BGB beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein und leitet sie. Die Sitzungen können auch auf elektronischem Wege im Rahmen von Videokonferenzen (Online-Meetings) stattfinden, sofern nicht drei der amtierenden Vorstandsmitglieder dem Verfahren widersprechen. In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (per E-Mail) gefasst werden, wenn mindestens drei der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder dem Antrag innerhalb von sieben Tagen zustimmen.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom vorsitzführenden Vorstand und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

6.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.
Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Auf Antrag finden die Beschlussfassungen geheim statt.

7.
Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und für besondere Aufgaben Beauftragte berufen.

 

§ 13 Ausschüsse

 

1.
Jeder Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Ausschüsse durch Berufung von Ausschussmitgliedern zusammenstellen.

2.
Der jeweilige Vorstand ist Vorsitzender im Ausschuss. Dieser ist innerhalb des Vorstandes und gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich.

3.
Ausschusssitzungen finden nach Bedarf auf Einladung des jeweiligen Vorsitzenden statt.

4.
Die Ausschüsse bearbeiten ihre Aufgaben eigenständig. Der Vorstand stellt die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Ressourcen bereit.

 

§ 14 Vereinsjugend

 

1.
Der Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 19. Lebensjahr an.

2.
Die Vereinsjugendarbeit dient dem Ziel, Kindern und Jugendlichen über das sportliche Angebot hinaus, Möglichkeiten zu einer angemessenen Freizeitgestaltung im Rahmen der Jugendpflege und Jugendhilfe und mittels Bildungsangeboten zu bieten.

3.
Die Vereinsjugend benennt den Vorstand Jugend als Vertreter der Jugend mit Sitz und Stimme. Der Vorstand Jugend kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Jugendausschuss einsetzen. Die Mitglieder des Ausschusses nennen sich Jugendsprecher.

4.
Der Vorstand Jugend muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist möglich. Sollte die Vereinsjugend keinen Vorstand Jugend benennen, so darf der Vorstand kommissarisch einen Vorstand Jugend einsetzen.

5.
Stimmberechtigt zur Wahl des Vorstand Jugend sind alle Vereinsmitglieder von Beginn des achten Lebensjahres bis einschließlich des 19. Lebensjahres.

6.
Die Jugendarbeit ist in der Jugendordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

7.
Über den Verlauf der Jugendversammlung und ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt. Es ist von einem Jugendsprecher und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 15 Kassenprüfung

 

1.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren bis zu vier Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der Ansatz einer Befangenheit ist auszuschließen. Die Wiederwahl ist zulässig.

2.
Mindestens zwei Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

3.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 16 Haftung des Vereins

 

1.
Ehrenamtlich Tätige, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz (EstG) („Ehrenamtspauschale“) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 17 Datenschutz

 

1.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

a) das Recht auf Auskunft nach Artikel (Art.) 15 DSGVO,

b) das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,

c) das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,

d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,

e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,

f) das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und

g) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.

 

3.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins zwecks Zusammenschluss mit einem anderen gemeinnützig anerkannten Verein (Vereinsfusion) bedarf zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

3.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände nach § 26 BGB alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

5.
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 19 Vermögensanfall

 

1.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsaufl

1.
ng an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es a

1.
chließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt d

1.
Vermögen des Vereins an die Stadt Barsinghausen, die das Vermögen unmittelbar u

1.
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sport zu verwenden hat.

 

§ 20 Schlussbestimmungen

 

1.
Die in der Satzung genannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.06.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft.

2.
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung bzw. Erhalt der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.